Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH als KOG klar, dass gem § 19 Abs 1 Z 3 KartG kein Zusammenschluss vorliegt, wenn Anteile an Unternehmen in Ausübung des Beteiligungsfonds- oder des Kapitalfinanzierungsgeschäfts oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben, sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen.