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§ 56c UrhG

ÖBl-LeitsätzeUrheberrechtHelmut Gamerith (bearb.)Bl-LS 2009/73Bl-LS 2009, 23 Heft 1 v. 1.1.2009

§ 56c UrhG

Der Begriff "Schulöffentlichkeit" stehen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken entgegen.

OGH 4 Ob 131/08f

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