§ 17 Abs 3 UrhG
In dem betreffendem Leitsatz geht es im Wesentlichen um die Frage der geringfügig zeitverzögerten Übermittlung der TV-Programme des ORF, nämlich ob dies trotz der zeitlichen Verzögerung noch Teil des ursprünglichen Programms ist oder nicht.
OGH 4 Ob 89/08d