§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 14 UWG; § 44 Abs 7 UWG; § 5 ABGB; § 46 GewO 1994; § 47 GewO 1994
In dem Beitrag von Helmut Gamerith geht u.a. um ein Unterlassungsgebot basierend auf alter Rechtslage. Dieses bleibt nur dann aufrecht, wenn das darin umschrieben Verhalten auch nach neuem Recht verboten ist. Weiters geht der Autor auch auf die Spürbarkeit des Wettbewerbsverstosses ein.