Zusammenfassung: Der OGH als KOG hatte über die Zahlungspflicht der Rahmengebühr von Antragstellern eines Feststellungsantrags zu befassen. Die ASt waren nach Vergleichsabschluss klaglos gestellt worden, hatten es jedoch verabsäumt, ihre Anträge auf Kosten einzuschränken.
Rechtsgrundlagen: § 52 KartG; § 54 KartG