Zusammenfassung: Der OGH hatte sich mit der Auslegung des Begriffs " rein beschreibendes Zeichen" zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 4 MSchG
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Zusammenfassung: Der OGH hatte sich mit der Auslegung des Begriffs " rein beschreibendes Zeichen" zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 4 MSchG
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