§ 2 UWG alt; § 2 UWG neu; § 5 ABGB; § 14 UWG; § 44 Abs 7 UWG
Der OGH hatte zu entscheiden, wann ein Verhalten Wiederholungsgefahr begründet und demnach einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Muss ein Verstoß sowohl gegen das alte als auch das neue Recht vorliegen?