§ 1 Abs 1 UrhG; § 2 Z 2 UrhG; § 76 Abs 1 UrhG
Der OGH hatte sich mit der Schutzfähigkeit eines Unterhaltungsprogramms zu befassen. Wo verläuft die Grenze zum " Handwerk der Tanzkunst" und der Verwendung gängiger Mimik und Gebärden, die nicht schutzfähig sind? Mit Anmerkungen von Manfred Büchele und Robert Dittrich.