Zusammenfassung: Das OLG Wien hatte zu entscheiden, ob der Patentanwalt für die Tätigkeiten, die zu seinem gesetzlichen Aufgabenbereich zählen, einen Honoraranspruch gleich dem Rechtsanwalt hat.
Rechtsgrundlagen: § 16 PatAnwG; § 21 PatAnwG; RATG
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