§ 528 Abs 1 ZPO; § 2 UWG
Ob eine Ankündigung Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind, wird nach dem Gesamteindruck der Ankündigung beurteilt. Aufklärende Hinweise können dazu geeignet sein die Irreführung zu beseitigen. Das Gericht beschäftigte sich im Rahmen dieser Entscheidung mit der Frage, in welcher Form aufklärende Hinweise erteilt werden müssen, damit sie zur Beseitigung der Irreführung geeignet sind.