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Rechtsprechung - Offenhalten von Blumengeschäften an Sonn- und Feiertagen

WettbewerbsrechtHelmut GamerithÖBl 2008/4ÖBl 2008, 27 - 30 Heft 1 v. 1.2.2008

§ 1 UWG; § 2 Abs 1 BZG

Der OGH hatte zu entscheiden, ob es Rechtsbruch bedeutet, ein Blumengeschäft, welches sich in der Nähe eines Altersheimes befindet, auch an Sonn- und Feiertagen offen zu halten. Fraglich war, ob ein Seniorenheim einen ähnlichen Status wie eine Krankenanstalt hat.

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