§ 1 UWG; § 2 Abs 1 BZG
Der OGH hatte zu entscheiden, ob es Rechtsbruch bedeutet, ein Blumengeschäft, welches sich in der Nähe eines Altersheimes befindet, auch an Sonn- und Feiertagen offen zu halten. Fraglich war, ob ein Seniorenheim einen ähnlichen Status wie eine Krankenanstalt hat.