Zusammenfassung: Der OGH erläutert, unter welchen Voraussetzung die Nutzung eines Aufklebers mit dem von einem Mitbewerber produzierten Gegenstand als glatte Übernahme einer fremden Leistung zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; § 502 Abs 1 ZPO
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