Zusammenfassung: Der OGH erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Unterlassung von Schutzrechtsverwarnungen begehrt werden kann und legt dar, dass die Geltendmachung eines Schutzrechtseingriffs oder einer Rechtsfolgenbehauptung allenfalls kreditschädigende Wirkung entfaltet.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; § 7 UWG; § 1295 Abs 2 ABGB; § 1330 ABGB