Zusammenfassung: Die Beurteilung, ob das Verschweigen wesentlicher Kriterien im Rahmen einer Werbeeinschaltung die Irreführung der Konsumenten fördert, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG; § 528 Abs 1 ZPO
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Zusammenfassung: Die Beurteilung, ob das Verschweigen wesentlicher Kriterien im Rahmen einer Werbeeinschaltung die Irreführung der Konsumenten fördert, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG; § 528 Abs 1 ZPO
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