Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Beweislastverteilung bei Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen die Organe einer juristischen Person Stellung und erläutert, dass bei Vorliegen von Indizien für eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers diesem der Entlastungsbeweis obliegt.
Rechtsgrundlagen: § 18 UWG