Zusammenfassung: Der Autor behandelt die Frage, ob die in § 9a Abs 2 Z 4 UWG normierte Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten mit der Rechtsprechung zur Anwendung des Spürbarkeitsprinzips im Wettbewerbsrecht in Einklang zu bringen ist bzw als absolute Geringwertigkeit auszulegen ist. Resümierend spricht er sich dafür aus, auch bezüglich der Ausschließung geringwertiger Kleinigkeiten aus dem Zugabenverbot auf das Wertverhältnis zwischen der Hauptware und der Zugabe Bezug zu nehmen.