Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Wort-Bild-Marke und einem Vereinsnamen Stellung und erläutert, dass sich die überwiegende Schutzwürdigkeit nach dem Prioritätsgrundsatz richtet. Bei Fortführung der Kennzeichnung eines Rechtsvorgängers bestimmt sich der Kennzeichnungsrang nach der Benutzungsaufnahme des Namens durch den Rechtsvorgänger.