§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 51 MSchG; § 14 UWG
Der OGH nimmt zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei vollständiger Übernahme einer registrierten Marke in ein Zeichen Stellung und erläutert, dass nicht eine unter dem Druck eines drohenden Verfahrens getätigte Unterlassungszusage, wohl aber das Angebot eines vollstreckbaren Vergleichs zur Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr geeignet ist.