Abs 5 Abs 3 lit a und c RLverglWerbung; § 60 Abs 1 MSchG; Art 24 EG
Der bloß körperliche Transport von Nichtgemeinschaftsware in das Gemeinschaftsgebiet kann bei Nichtüberfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nicht als " Einfuhr" iSd § 10a Z 3 MarkSchG und Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr qualifiziert werden.