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§ 38 KartG 2005; § 45 Satz AußStrG

ÖBl-LeitsätzeWettbewerbsrechtHelmut GamerithBl-LS 2007/35Bl-LS 2007, 14 Heft 1 v. 1.1.2007

Zusammenfassung: Die Entscheidung über Beweisanträge ist als verfahrensleitender Beschluss zu qualifizieren, gegen den kein abgesonderter Rekurs erhoben werden kann.

Rechtsgrundlagen: § 38 KartG 2005; § 45 Satz AußStrG

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