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§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG; Art 5 Abs 1 lit b MarkenRL

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2007/13Bl-LS 2007, 10 Heft 1 v. 1.1.2007

§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG; Art 5 Abs 1 lit b MarkenRL

Der OGH beschreibt die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG und erläutert, dass bei Identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ein höherer Unterscheidungsgrad und -abstand zwischen den Zeichen notwendig ist.

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