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§ 90 Z 1 KartG 2005; § 91 KartG 2005

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/176Bl-LS 2006, 267 Heft 6 v. 1.12.2006

Zusammenfassung: Bei Kartellverfahren, die vor Inkrafttreten des KartG 2005 beendet wurden, ist weiterhin die Gebührenbemessung nach dem KartG 1988 maßgeblich.

Rechtsgrundlagen: § 90 Z 1 KartG 2005; § 91 KartG 2005

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