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§ 4 Abs 2 MSchG; § 9 Abs 3 UWG; Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL; Art 3 Abs 3 MarkenRL

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/170Bl-LS 2006, 266 Heft 6 v. 1.12.2006

Zusammenfassung: Voraussetzungen für die Verkehrsgeltung eines Zeichens sind Personen- und Produktbezogenheit. Darüber hinaus muss ein hoher Kennzeichnungsgrad dafür sorgen, dass ein bestimmter Rechtsträger bzw. ein bestimmtes Unternehmen identifizierbar ist. Üblicherweise genügt bei einem rein beschreibenden Zeichen ein Kennzeichnungsgrad von 50 %.

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