Zusammenfassung: Technische Lösungen per se unterliegen keinem Urheberechtsschutz, der eine künstlerische Gestaltung eines Bauwerks voraussetzt.
Rechtsgrundlagen: § 1 UrhG; § 3 UrhG
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Zusammenfassung: Technische Lösungen per se unterliegen keinem Urheberechtsschutz, der eine künstlerische Gestaltung eines Bauwerks voraussetzt.
Rechtsgrundlagen: § 1 UrhG; § 3 UrhG
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