Zusammenfassung: Das EuG nimmt zur Beurteilung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die aus der Produktverpackung besteht, Stellung.
Rechtsgrundlagen: Art 7 Abs 1 lit b GMV
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Zusammenfassung: Das EuG nimmt zur Beurteilung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die aus der Produktverpackung besteht, Stellung.
Rechtsgrundlagen: Art 7 Abs 1 lit b GMV
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