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Art 5 Abs 1 MarkenRL; Art 12 Abs 2 MarkenRL

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/122Bl-LS 2006, 169 Heft 4 v. 1.8.2006

Zusammenfassung: Wesentlich für die Bestimmung des Schutzumfanges einer Marke ist ihre Wirkung zum Zeitpunkt der Benutzung der ähnlichen Marke. Sollte das zuständige Gericht eine Rechtsverletzung feststellen, muss es eine geeignete Maßnahme zur Unterbindung der Verletzung ergreifen, notfalls die Anordnung der Unterlassung. Dies ist nicht erforderlich, wenn die gegenständliche Marke inzwischen zu einem allgemein gebräuchlichen Zeichen geworden ist.

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