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§ 35 KartG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/173Bl-LS 2005, 173 Heft 4 v. 1.8.2005

Zusammenfassung: Die Feststellung des sachlich betroffenen Marktes erfolgt nach dem Bedarfsmarktkonzept. Bei Austauschbarkeit der Waren und Dienstleistungen liegt Identität der Märkte vor.

Rechtsgrundlagen: § 35 KartG

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