§§ 73f UrhG; § 15 UrhG; §16 UrhG; § 54 UrhG; Art 10 Abs 2 EMRK
Der OGH erläutert, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch ausschließein kann. Kann die Zustimmung des Urhebers aber durch Leistung eines angemessenen Entgelts erlangt werden, ist eine Bezugnahme auf die Meinungsäußerungsfreiheit zur Rechtfertigung einer Urheberrechtsverletzung unzulässig.