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AKV- Schutz einer Abkürzung des Steuerberatungsleistung durch

Gewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithÖBl 2005/25ÖBl 2005, 116 - 119 Heft 3 v. 1.6.2005

§ 9 Abs 1 UWG

Der OGH nimmt zur Schutzfähigkeit von Firmenschlagworten und Vereinsnamen nach § 9 UWG Stellung und bejaht die Verwechslungsgefahr zwischen den Tätigkeitsbereichen eines Kreditorenverbands und einer Vermögensberatung und Kreditvermittlung.

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