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§ 30 Abs 1 MSchG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/25Bl-LS 2005, 21 Heft 1 v. 1.1.2005

Zusammenfassung: Der OPM bejaht die Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke Novapark und dem Wort-Bild-Zeichen Innova Park Innsbruck.

Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 1 MSchG

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