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§ 42 Abs 1 MSchG; § 129 Abs 1 PatG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/30Bl-LS 2005, 22 Heft 1 v. 1.1.2005

Zusammenfassung: Der OPM lehnt die Zurechnung des schuldhaften Fehlverhaltens eines Sekretärs, der nicht die Funktion eines bevollmächtigen Vertreters innehat, ab.

Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 1 MSchG; § 129 Abs 1 PatG

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