§ 3 Abs 1 UrhG; § 4 UrhG
Die grafischen Darstellungen in einem Computerspiel sind Gebrauchsgrafiken, welche durch § 3 Abs 1 UrhG geschützt werden. Sie sind dann geschützt, wenn sie eine individuelle Eigenart besitzen.
OGH 06.07.2004, 4 Ob 133/04v
§ 3 Abs 1 UrhG; § 4 UrhG
Die grafischen Darstellungen in einem Computerspiel sind Gebrauchsgrafiken, welche durch § 3 Abs 1 UrhG geschützt werden. Sie sind dann geschützt, wenn sie eine individuelle Eigenart besitzen.
OGH 06.07.2004, 4 Ob 133/04v