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Begräbnisfeierlichkeit

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/219Bl-LS 2004, 261 Heft 6 v. 1.12.2004

§ 16 UrhG; § 18 UrhG

Das Veröffentlichungsrecht eines Urhebers ist jedem Verwertungsrecht immanent. Der Grad der Öffentlichkeit spielt bei den Verwertungsrechten eine große Rolle. Erwirbt ein Endverbraucher eine Vervielfältigung des Werkes, darf er sie noch nicht in der Öffentlichkeit aufführen.

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