Zusammenfassung: Die Wortmarke " OÖ Familienkarte" benötigt Verkehrsgeltung, damit sie unterscheidungskräftig wird. Die Marke muss vom Publikum nicht nur auf die damit gekennzeichnete Ware sondern auch auf das anbietende Unternehmen bezogen werden.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG; § 4 Abs 1 Z 4 MSchG; § 4 Abs 2 MSchG