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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.ÖBl 2004/69ÖBl 2004, 275 - 277 Heft 6 v. 1.12.2004

§ 1 MSchG; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 33 MSchG; § 51 MSchG

Auch eine bloße Farbe kann eine Marke iSd § 1 MSchG sein, wenn sie sich grafisch darstellen läßt und unterscheidungskräftig ist. Eine in der komplexen Gestalung verwendete Farbe reicht noch nicht aus, um eindeutig mit der Herkunft des Produktes verbunden zu werden. Für Farbmarken gelten auch die Grundsätze des Gesamteindrucks und der Auffassung des beteiligten Verkehrskreises zur Bestimmung der Verwechslungsgefahr.

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