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Nr. 1-Preise

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.ÖBl 2004/66ÖBl 2004, 267 - 268 Heft 6 v. 1.12.2004

§ 2 UWG; Art 2 RL 97/55/EG

Auf Grund der richtlinienkonformen Auslegung ist § 2 Abs 5 UWG dahin zu verstehen, dass den mit vergleichender Werbung Werbenden die Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptungen trifft. Sonst ist für die Beweislastverteilung eine Interessensabwägung vorzunehmen. Mit der Äußerung " Wo bessere Produkte weniger kosten" wird keine Spitzenstellung behauptet.

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