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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/180Bl-LS 2004, 213 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 76c UrhG; § 76d Abs 1 UrhG

Für die Einteilung einer Datenbank in wesentliche und unwesentliche Teile gibt es keine gesetzgeberischen Vorgaben. Es ist deshalb auf den Zweck und den Hintergrund des Schutzrechtes des Datenbankinhabers abzustellen. So kann das Wertverhältnis des Arbeitsaufwandes zwischen dem Teil und der ganzen Datenbank ausschlaggebend sein.

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