§ 76c UrhG; § 76d Abs 1 UrhG
Für die Einteilung einer Datenbank in wesentliche und unwesentliche Teile gibt es keine gesetzgeberischen Vorgaben. Es ist deshalb auf den Zweck und den Hintergrund des Schutzrechtes des Datenbankinhabers abzustellen. So kann das Wertverhältnis des Arbeitsaufwandes zwischen dem Teil und der ganzen Datenbank ausschlaggebend sein.