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BOSS IV

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/170Bl-LS 2004, 211 - 212 Heft 5 v. 1.10.2004

Zusammenfassung: Bei branchennahen Produkten ist die Verwechslungsgefahr um so eher gegeben sein, wenn die verletzte Marke zu einem bekannten und großen Unternehmen gehört. Markenbekleidung und Tabakwaren gehören zu verwandten Branchen. § 30 Abs 2 MSchG setzt neben einer bekannten Marke auch voraus, dass die Wertschätzung der bekannten Marke grundlos auf die andere Marke übertragen werden soll.

OPM 26.11.2003, Om 5/03

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