Zusammenfassung: Bei branchennahen Produkten ist die Verwechslungsgefahr um so eher gegeben sein, wenn die verletzte Marke zu einem bekannten und großen Unternehmen gehört. Markenbekleidung und Tabakwaren gehören zu verwandten Branchen. § 30 Abs 2 MSchG setzt neben einer bekannten Marke auch voraus, dass die Wertschätzung der bekannten Marke grundlos auf die andere Marke übertragen werden soll.
OPM 26.11.2003, Om 5/03