§ 378 ff EO; § 411 ZPO
In einem zweiseitigen Verfahren ist ein neuer Sicherungsantrag auf Grund von neuen Belegen nur zulässig, wenn diese Bescheinigungsmittel beim ersten Antrag noch nicht beschafft werden konnten.
OGH 04.05.2004, 4 Ob 32/04s
§ 378 ff EO; § 411 ZPO
In einem zweiseitigen Verfahren ist ein neuer Sicherungsantrag auf Grund von neuen Belegen nur zulässig, wenn diese Bescheinigungsmittel beim ersten Antrag noch nicht beschafft werden konnten.
OGH 04.05.2004, 4 Ob 32/04s