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Schöne Oberösterreicherinnen

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/178Bl-LS 2004, 212 - 213 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 16 Abs 1 UrhG; § 16 Abs 2 UrhG

Das Veröffentlichen eines Fotos stellt eine Verbreitungshandlung dar und fällt daher unter § 16 Abs 1 UrhG. Durch die Veräußerung des Fotos an die Zeitung ist das Veröffentlichungsrecht des Urhebers noch nicht erschöpft.

OGH 25.05.2004, 4 Ob 115/04x

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