§ 16 Abs 1 UrhG; § 16 Abs 2 UrhG
Das Veröffentlichen eines Fotos stellt eine Verbreitungshandlung dar und fällt daher unter § 16 Abs 1 UrhG. Durch die Veräußerung des Fotos an die Zeitung ist das Veröffentlichungsrecht des Urhebers noch nicht erschöpft.
OGH 25.05.2004, 4 Ob 115/04x