Art 12 Abs 2 lit a MarkenRL; Art 234 EG; § 33b MSchG
Der EuGH legt Art 12 Abs 2 lit a MarkenRL so aus, dass beim Vertrieb einer Ware unter einer Marke die zu beachtenden Verkehrskreise sowohl aus allen Endabnehmer als auch aus allen am Vertrieb beteiligten Unternehmer bestehen.