§ 2 UWG
Es wird keine Irreführung begründet, wenn nicht in Wien hergestellte Einrichtungsgegenstände unter der Bezeichnung " Wiener Werkstätte" vertrieben werden. Denn der Begriff " Wiener Werkstätte" hat von einer geografischen Herkunftsangabe im Laufe der Zeit zu einer Bezeichnung eines bestimmten Stiles von Einrichtungsgegenständen entwickelt.