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Wiener Werkstätten III

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/139Bl-LS 2004, 208 Heft 5 v. 1.10.2004

§ 2 UWG

Es wird keine Irreführung begründet, wenn nicht in Wien hergestellte Einrichtungsgegenstände unter der Bezeichnung " Wiener Werkstätte" vertrieben werden. Denn der Begriff " Wiener Werkstätte" hat von einer geografischen Herkunftsangabe im Laufe der Zeit zu einer Bezeichnung eines bestimmten Stiles von Einrichtungsgegenständen entwickelt.

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