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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/115Bl-LS 2004, 156 Heft 4 v. 1.8.2004

§ 25 UWG

Durch eine Urteilsveröffentlichung soll der beteiligte Verkehrskreis über einen Gesetzesverstoß aufgeklärt werden; auch sollen nachteilige, künftige Folgen hintangehalten werden. Wurde eine bestimmte Werbung verboten, muss das Urteil in der gleichen Form wie diese Werbung publiziert werden (z.B. im Internet).

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