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U-Bahn-Express

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.ÖBl 2004/48ÖBl 2004, 182 - 183 Heft 4 v. 1.8.2004

§ 78 UrhG; § 859 ABGB; § 879 ABGB; § 1118 ABGB

Wenn jemand ausdrücklich oder konkludent, indem er sich von einem Berufsfotografen hat ablichten lassen, der Veröffentlichung der entstandenen Bilder zugestimmt hat, kann derjenige nicht mehr auf Grund von § 78 UrhG die Veröffentlichung der Bilder bekämpfen. Geht es bei der Einwilligung in die Veröffentlichung gemäß § 78 UrhG um Aktfotos, überwiegen immer die Interessen des Abgelichteten. Er kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.

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