Zusammenfassung: Der OGH als KOG hat entschieden, dass ein Verfahren gem § 35 KartG wegen des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung parallel mit einem gem § 34 TKG geführt werden kann. Die Missbrauchsbestimmung des § 35 KartG hat den Zweck Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen zu unterbinden, welche den gewünschten Wettbewerb verhindern. Im Behinderungswettbwerb ist es nicht notwendig, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung und den missbräuchlichen Verhaltensweisen gegeben ist.