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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/47Bl-LS 2004, 113 Heft 3 v. 1.6.2004

§ 1 UWG

Ein Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften ist sittenwidrig iSd § 1 UWG, wenn er darauf gerichtet war, einen Vorsprung gegenüber anderen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erzielen. Dazu zählt auch die Ausübung eines freien Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung. Weiters ist darauf abzustellen, ob die Rechtsansicht des poteniellen Verletzers noch vom Gesetz gedeckt ist und nicht einer höchstgerichtlichen Judikatur zu widerläuft.

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