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Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.Bl-LS 2004/80Bl-LS 2004, 117 Heft 3 v. 1.6.2004

§ 51 MSchG; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 33a MSchG

Eine Marke wird innerhalb der 5 Jahresfrist des § 33a MSchG voll markenrechtlich geschützt. Dabei ist die tatsächliche Nützung der Marke unerheblich. Der Schutzumfang ergibt sich aus dem Inhalt der Marke im Markenregister.

OGH 16.12.2003, 4 Ob 225/03x

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