§ 51 MSchG; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG; § 33a MSchG
Eine Marke wird innerhalb der 5 Jahresfrist des § 33a MSchG voll markenrechtlich geschützt. Dabei ist die tatsächliche Nützung der Marke unerheblich. Der Schutzumfang ergibt sich aus dem Inhalt der Marke im Markenregister.
OGH 16.12.2003, 4 Ob 225/03x