§ 4 Abs 1 Z 4 MSchG; § 9 UWG
Zeichen, deren Inhalt sich leicht erschließen läßt, und die ein Hinweis auf die Tätigkeit des Unternehmens darstellen, sind rein beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG. Ob ein beschreibendes Zeichen als Marke registriert werden, ist immer im Zusammenhang mit dem betreffenden Produkt zu beurteilen.