Zusammenfassung: Die Registrierung eines Zeichens als Marke, welches der Europaflagge sehr ähnlich ist, ist ausgeschlossen, es sei denn es kann eine Berechtigung zur Führung des Zeichens vorgelegt werden.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 lit c MSchG; § 5 MSchG; § 7 MSchG
Stichworte: BA 10.04.2003, Bm 15/02 = PBl 2003, 161