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Adidasstreifen II

Gewerblicher RechtsschutzHon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith, Präsident des OPM i.R.ÖBl 2004/37ÖBl 2004, 139 - 143 Heft 3 v. 1.6.2004

Art 234 EG; Art 5 Abs 2 EG-MarkenRL; Art 13 Abschn A Nr 1 lit b Benelux-MarkenG

Art 5 Abs 2 MarkenRL gewährt bereits bekannten Marken einen besonderen Schutz. Damit dieser greift, muss zwischen der bekannten Marke und dem in Frage stehenden Zeichen noch keine Verwechslungsgefahr bestehen. Es reicht eine gewisse Ähnlichkeit aus, die bewirkt, dass die betroffenen Verkehrskreise die Marke und das Zeichen gedanklich miteinander verbinden.

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